Der Begriff “Mietpreisbremse” ist in Zeiten von steigenden Mietpreisen immer wieder in aller Munde - so auch in München. Doch was bedeutet die Preisbremse wirklich für alle Mieter und Suchenden auf dem Münchner Mietmarkt? Wir haben die wichtigsten aktuellen Daten und Hinweise einmal für dich zusammengefasst.
- So greift die Mietpreisbremse in München
- Das müssen Mieter wissen
- Ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse wurde festgestellt: Was nun?
So greift die Mietpreisbremse in München
Die Mietpreisbremse ist auch in München ein wichtiges Instrument zur Regulierung des angespannten Wohnungsmarktes in der bayerischen Landeshauptstadt. Sie wurde am 7. August 2019 in einer überarbeiteten Form eingeführt und gilt aktuell bis zum 31. Dezember 2025. Das Ziel dieser Regelung ist es, überhöhte Mietforderungen bei Neuvermietungen einzudämmen und gilt auch für möblierte Wohnungen, wobei hier ein angemessener Möblierungsaufschlag berechnet werden kann.
Für Mieter und Wohnungssuchende in München bedeutet die Mietpreisbremse konkret, dass bei Neuvermietungen die Miete maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Als Orientierung für die ortsübliche Vergleichsmiete dient der qualifizierte Mietspiegel der Stadt München. Dies gilt für Mietverträge, die ab dem 7. August 2019 abgeschlossen wurden.
Ausnahmen zur Mietenbremse: Es gibt einige wichtige Ausnahmen zu beachten: Die Mietpreisbremse gilt nicht für Neubauwohnungen bei der Erstvermietung. Auch bei umfassend modernisierten Bestandswohnungen können Vermieter die Modernisierungskosten in Höhe von 8 Prozent jährlich auf die Miete umlegen. Zudem gibt es einen Bestandsschutz für bereits bestehende höhere Mieten.
Das müssen Mieter wissen
Für Mieter ist es wichtig zu wissen, dass Vermieter seit dem 1. Januar 2020 verpflichtet sind, vor Vertragsabschluss unaufgefordert und schriftlich darüber zu informieren, ob eine Ausnahme von der Mietpreisbremse vorliegt. Unterlässt der Vermieter dies, kann er sich mindestens zwei Jahre lang nicht auf diese Ausnahme berufen.
Bei Verdacht auf eine Verletzung der Mietpreisbremse können Mieter dies rügen. Zu viel gezahlte Miete muss der Vermieter für den Zeitraum ab der Rüge zurückzahlen. Seit April 2020 können Mieter sogar bis zu 30 Monate rückwirkend zu viel gezahlte Miete zurückfordern.
Ein weiterer wichtiger Mechanismus zum Mieterschutz: Zusätzlich zur Mietpreisbremse gilt in München auch eine reduzierte Kappungsgrenze. Vermieter dürfen die Miete innerhalb von drei Jahren um maximal 15 Prozent erhöhen, was eine weitere Entlastung für Mieter darstellt.
Ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse wurde festgestellt: Was nun?
Wohnungssuchende in München sollten sich vor Vertragsabschluss genau über die geltenden Regelungen informieren und im Zweifel den Mietspiegel konsultieren oder sich von Experten wie dem Mieterverein beraten lassen. Wenn du als Mieter oder Wohnungssuchender Verstöße gegen die Mietpreisbremse in München feststellst, hast du grundsätzlich mehrere Möglichkeiten, dagegen vorzugehen:
Mieter können innerhalb von 30 Monaten nach Vertragsabschluss eine Rüge einreichen, wenn sie feststellen, dass die vereinbarte Miete die erlaubte Höchstgrenze überschreitet. Diese Rüge muss schriftlich erfolgen und folgende Informationen enthalten:
- Den Grund für die Rüge
- Informationen zur ortsüblichen Vergleichsmiete
- Die aktuell gezahlte Miete
- Eine Aufforderung zur Mietsenkung
Bei fristgerechter Rüge können Mieter zu viel gezahlte Miete rückwirkend seit Vertragsbeginn zurückfordern. Erfolgt die Rüge nach der 30-monatigen Frist, ist eine Anpassung der Miethöhe nur ab dem Tag der Rüge möglich.
Das Auskunftsrecht: Mieter haben das Recht, über die Miethöhe des Vormieters informiert zu werden. Vermieter sind verpflichtet, diese Information bereitzustellen, damit der neue Mieter die Zulässigkeit der Miethöhe prüfen kann.
Bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse müssen Vermieter:
- Die zu viel gezahlte Miete zurückerstatten Den Mietpreis auf die gesetzlich zulässige Höhe anpassen.
- In schwerwiegenden Fällen können Vermieter mit zusätzlichen Sanktionen rechnen. Bei Mietpreisüberhöhung nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz droht eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro. Bei Mietwucher nach § 291 StGB kann eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren verhängt werden.